(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen  gefördert  werden  sollen,  sind
Programme  für  den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie
jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(2) In die Programme  dürfen  Vorhaben  nur  aufgenommen  werden,  wenn  die
Voraussetzungen  des  §  3  vorliegen  oder voraussichtlich im Zeitpunkt der
Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben  sind  die  voraussichtlichen
Gesamtkosten,  die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten
der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen.

(3) Die Programme sind abzustellen auf  die  voraussichtlich  zur  Verfügung
stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.



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