(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind
Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie
jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die
Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der
Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen
Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten
der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen.
(3) Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung
stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
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